Vernichtung, Unbrauchbarmachung und Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes stehen im Sinne der §§ 421 bis 436 der Einziehung gleich.
§ 439
StPODer Einziehung gleichstehende Rechtsfolgen
Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
Stand 2026-05-06