Das Revisionsgericht hat auch dann nach § 354 zu verfahren, wenn es das Urteil aufhebt, weil zur Zeit der Entscheidung des Revisionsgerichts ein anderes Gesetz gilt als zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/stpo/__354a.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).