Jurafuchs

§ 316

StPO
Hemmung der Rechtskraft
Berufung
Stand 2026-05-06
(1)
Durch rechtzeitige Einlegung der Berufung wird die Rechtskraft des Urteils, soweit es angefochten ist, gehemmt.
(2)
Dem Beschwerdeführer, dem das Urteil mit den Gründen noch nicht zugestellt war, ist es nach Einlegung der Berufung sofort zuzustellen.
Kostenlose Lern-App

Diese Norm interaktiv erleben

4 interaktive Fälle zu § 316 StPO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.