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Jurafuchs

§ 109

STPO
Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände
Stand 2026-04-20
Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände sind genau zu verzeichnen und zur Verhütung von Verwechslungen durch amtliche Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen.

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