Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände sind genau zu verzeichnen und zur Verhütung von Verwechslungen durch amtliche Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen.
§ 109
StPOKenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände
Ermittlungsmaßnahmen
Stand 2026-05-06