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Jurafuchs

§ 206a

STPO
Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis
Stand 2026-04-20
(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen. (2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

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