(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen.
(2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/stpo/__206a.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).