Jurafuchs

§ 206a

StPO
Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis
Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
Stand 2026-10-23
(1)
Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen.
(2)
Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.