Jurafuchs
§ 11a

§ 11a

StPO
Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung
Gerichtsstand
Stand 2026-05-06
Wird eine Straftat außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes von Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in besonderer Auslandsverwendung (§ 62 Absatz 1 des Soldatengesetzes) begangen, so ist der Gerichtsstand bei dem für die Stadt Kempten zuständigen Gericht begründet.

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