(1)
Der Beschluß, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar.
(2)
Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig. Betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden.
Prüfungsschema: Ablehnungsgesuch, § 24 Abs. 1 StPO
- Statthaftigkeit der Beschwerde (§ 28 Abs. 2 StPO)
- Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs (§ 26a Abs. 1 StPO)
- Rechtzeitiges Anbringen des Gesuchs (§ 25 StPO)
- Begründung und Glaubhaftmachung (§§ 25 Abs. 1 S. 2, 26 Abs. 2 StPO)
- Keine Ablehnung aus Gründen der Verfahrensverschleppung oder sonstigen verfahrensfremden Zwecken
- Begründetheit des Ablehnungsgesuchs
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