Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

§ 327

STPO
Umfang der Urteilsprüfung
Stand 2026-04-20
Der Prüfung des Gerichts unterliegt das Urteil nur, soweit es angefochten ist.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →
Quelle: gesetze-im-internet.de/stpo/__327.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).