Jurafuchs

§ 133

StPO
Ladung
Vernehmung des Beschuldigten
Stand 2026-05-06
(1)
Der Beschuldigte ist zur Vernehmung schriftlich zu laden.
(2)
Die Ladung kann unter der Androhung geschehen, daß im Falle des Ausbleibens seine Vorführung erfolgen werde.