(1) Der Beschuldigte ist zur Vernehmung schriftlich zu laden.
(2) Die Ladung kann unter der Androhung geschehen, daß im Falle des Ausbleibens seine Vorführung erfolgen werde.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/stpo/__133.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).