(1)
Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, so muß aus dem Beschluß hervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht.
(2)
Der Beschluß ist dem Angeschuldigten bekanntzumachen.
Meine Notizen
Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Kostenlose Lern-App
Diese Norm interaktiv erleben
5 interaktive Fälle zu § 204 StPO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.