(1)
Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.
(2)
Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.
(4)
Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.
Meine Notizen
Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Prüfungsschema: Abstrakte Prüfung von Zwangsmitteln (StPO)
- Ermächtigungsgrundlage
- Formelle Rechtmäßigkeit
- Anordnungsbefugnis (= Zuständigkeit)
- Verfahren
- Form und Frist
- Materielle Rechtmäßigkeit
- Adressat
- Tatbestandsvoraussetzungen
- Verhältnismäßigkeit
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