(1)
Die Mitglieder der Vertreterversammlung und deren Ersatzpersonen (§ 10 Ziffer 4) werden von den wahlberechtigten Kammermitgliedern ( §§ 13, 14), soweit mehrere Listen mit Bewerbern zur Wahl stehen, nach dem Verhältniswahlsystem in geheimer Abstimmung in schriftlicher oder elektronischer Form oder gleichzeitig in schriftlicher und elektronischer Form auf bestimmte Zeit gewählt. Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen für die Vertreterversammlung sollen Frauen und Männer in gleicher Zahl berücksichtigt werden. Näheres zur Durchführung der Abstimmungen in elektronischer oder gemischter Form regeln die Kammern in ihrer jeweiligen Wahlordnung.
(2)
Zu diesen Mitgliedern treten in den Vertreterversammlungen der Landesärzte-, Landeszahnärzte- und Landesapothekerkammer je ein Vertreter der Universitäten des Landes, an denen klinische Medizin, klinische Zahnheilkunde oder Pharmazie gelehrt wird, als weitere Mitglieder hinzu (§ 15). In den Vertreterversammlungen der Landespsychotherapeutenkammer tritt ein Vertreter einer Universität, an der Klinische Psychologie und Psychotherapie gelehrt wird, als weiteres Mitglied hinzu.