(1)
Die Mitglieder der einzelnen Kammern sind verpflichtet,
1.
ihr Bezirksberufsgericht in Streitigkeiten anzurufen, deren Beilegung durch Verständigung mit der anderen Partei ihnen nicht gelingt,
2.
auf Aufforderung des Berufsgerichts oder seiner Beauftragten Aufschlüsse zu geben und zu Verhandlungen über Beilegung dieser Streitigkeiten zu erscheinen.
In Einzelfällen kann der Vorstand der Kammer das Bezirksberufsgericht anrufen.
(2)
Dem Vermittlungsverfahren unterliegt nicht die amtliche Tätigkeit solcher Mitglieder der einzelnen Kammern, die als Beamte einer Disziplinargerichtsbarkeit unterliegen.
(3)
Die außerdienstliche Tätigkeit der in Absatz 2 genannten Mitglieder der einzelnen Kammern ist dem Vermittlungsverfahren nur dann unterworfen, wenn die Dienstaufsichtsbehörde auf Anfrage des Bezirksberufsgerichts zustimmt.