(1)
Die Landesapothekerkammer ist
1.
zuständige Behörde nach § 23 Absätze 1 bis 3 sowie § 24 Absatz 1 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO),
2.
zuständige Behörde nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und für die mit § 4 verbundene Aufsicht nach § 13 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG).
(2)
Für die Erhebung von Verwaltungsgebühren gelten die § 2 Abs. 1 und § 11 des Kommunalabgabengesetzes, für ihre Beitreibung gilt § 74 entsprechend.
(3)
Das Land erstattet der Landesapothekerkammer am Schluß eines jeden Rechnungsjahres gegen Nachweis den Aufwand für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben. Das Land kann statt dessen im Einvernehmen mit der Landesapothekerkammer diesen Aufwand ganz oder teilweise durch einen jährlichen Pauschalbetrag abgelten.
(4)
Die Landesapothekerkammer ist in den Fällen des § 36 Nummer 2 Buchstaben k bis l und m ApBetrO und des § 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 LadÖG, soweit sie für die Aufsicht nach dem Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg zuständig ist, Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(5)
Die der Landesapothekerkammer nach den Absätzen 1 und 4 übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung des Sozialministeriums.