Jurafuchs

§ 17

HBKG
Organe der Kammern, Hilfskräfte und Sachverständige
Aufbau der Kammern
Stand 1995-03-16
(1)
Die Kammern müssen folgende Organe haben:
1.
Vertreterversammlung,
2.
Vorstand,
3.
Haushaltsausschuss,
4.
Bezirksberufsgerichte,
5.
Landesberufsgericht.
(2)
Die Kammer kann Ausschüsse, Arbeitskreise und Kommissionen sowie Ethikräte einsetzen.
(3)
Die Tätigkeit der Kammermitglieder in den Organen, Ausschüssen, Arbeitskreisen und Kommissionen sowie Ethikräten der Kammer ist ehrenamtlich; Auslagen und Zeitversäumnisse sind zu entschädigen. Dem Vorsitzenden des Vorstandes und seinem Stellvertreter kann nach dem Ausscheiden aus dem Amt ein Übergangsgeld gewährt werden. Der Vorsitzende eines Berufsgerichtes sowie der Beisitzer, der die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzt, erhalten für ihre Tätigkeit von der Kammer eine Vergütung.
(4)
Mitglied in Organen der Kammer kann nicht sein, wer
1.
bei der Kammer, ihren Untergliederungen oder Einrichtungen angestellt ist,
2.
in der Aufsichtsbehörde, zu deren Dienstaufgaben die Aufsicht über die Kammer gehört, tätig ist oder
3.
freiwilliges Mitglied einer Kammer nach § 2 Absatz 2 oder 3 ist, sofern die Kammersatzung nicht eine Mitgliedschaft in Organen der Kammer ausdrücklich vorsieht.
(5)
Die Kammern sind befugt, Hilfskräfte anzustellen.
(6)
Sie können Rechtskundige oder sonstige Sachverständige zur Beratung, auch in den Sitzungen, beiziehen.

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