(1)
Bezeichnungen nach § 32 Abs. 1 bestimmt die Landespsychotherapeutenkammer in den Fachrichtungen
1.
Heilkunde psychischer Störungen in der kurativen Versorgung,
2.
Heilkunde psychischer Störungen in der Rehabilitation,
3.
Heilkunde psychischer Störungen in der Prävention und Gesundheitsförderung
und in Verbindung dieser Fachrichtungen.
(2)
Die Bezeichnung »Öffentliches Gesundheitswesen« ist eine Fachgebietsbezeichnung ohne eine Bestimmung nach § 32 Abs. 2.
(3)
§ 37 findet keine Anwendung auf Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.