(1)
Zur Vermittlung bei den in § 51 genannten Streitigkeiten ist das Bezirksberufsgericht berufen.
(2)
Der Vorsitzende des Bezirksberufsgerichts kann die Vermittlung allein übernehmen. Kommt er zu keinem Ergebnis, so ist sie vom Bezirksberufsgericht in seiner vollen Besetzung durchzuführen.
(3)
Sind in einem Vermittlungsverfahren Kammermitglieder einer Kammer beteiligt, die nicht dem gleichen Bezirksberufsgericht unterstehen, und kommt eine Vereinbarung über die Zuständigkeit nicht zustande, so ist ein gemischter Vermittlungsausschuß zu bilden. Er wird aus den Vorsitzenden und jeweils einem von ihnen zu bestimmenden weiteren Mitglied der Berufsgerichte beider Parteien gebildet. Der gemischte Vermittlungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden; kommt eine Mehrheit nicht zustande, wird einer der beiden Vorsitzenden der Berufsgerichte durch Losentscheid zum Vorsitzenden bestimmt.