Jurafuchs

§ 34

HBKG
Inhalt und Durchführung der Weiterbildung
Allgemeines
Stand 1995-03-16
(1)
Die Weiterbildung umfaßt die für den Erwerb der Bezeichnungen nach § 32 Abs. 1 erforderliche Vertiefung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Sie erfolgt in den jeweiligen Fachgebieten und Teilgebieten in praktischer Berufstätigkeit und in der Vermittlung theoretischen Wissens.
(2)
Die Weiterbildung in den Fachgebieten darf drei Jahre nicht unterschreiten.
(3)
Die Weiterbildung in den Teilgebieten kann im Rahmen der Weiterbildung in dem Fachgebiet durchgeführt werden, dem die Teilgebiete zugehören, wenn es die Weiterbildungsordnung zuläßt.
(4)
Die Weiterbildung in den Fachgebieten und Teilgebieten wird in hauptberuflicher Stellung durchgeführt. Zeiten beruflicher Tätigkeit in eigener Praxis sind grundsätzlich nicht anrechnungsfähig. Ausnahmen hiervon können in der Weiterbildungsordnung unter den dort aufgeführten Bedingungen geregelt werden. Die Weiterbildung kann in Vollzeit oder Teilzeit erfolgen. Die Gesamtdauer und die Qualität einer Weiterbildung in Teilzeit müssen den Anforderungen an eine Weiterbildung in Vollzeit entsprechen. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen entscheidet die Kammer. Die berufliche Tätigkeit im Rahmen der Weiterbildung ist angemessen zu vergüten.
(5)
Zeiten bei einer Weiterbildungsstätte und einem Weiterbildenden unter sechs Monaten werden nur angerechnet, wenn solche vorgeschrieben sind. Zeiten bei einer Weiterbildungsstätte oder einem Weiterbildenden, die ohne angemessene Vergütung abgeleistet wurden, werden in der Regel nicht angerechnet. Die zuständige Kammer kann von Satz 1 abweichende Bestimmungen für die Weiterbildung in einzelnen Fachgebieten und Teilgebieten treffen sowie im Einzelnen Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist, insbesondere bei den Universitätskliniken.
(6)
Eine Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn die entsprechende Grundausbildung abgeschlossen und nach den Vorschriften des jeweiligen Berufsgesetzes anerkannt wurde.

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