Jurafuchs

§ 41c

HBKG
Inhalt und Durchführung der Weiterbildung
Weiterbildung der Psychotherapeuten
Stand 1995-03-16
(1)
Die Weiterbildung nach § 34 umfasst für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, bei denen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden indiziert sind, die auf der Heilkunde psychischer Störungen basieren. Dabei ist die Wechselbeziehung zwischen Mensch und Umwelt ebenso einbezogen wie notwendige Maßnahmen der Rehabilitation.
(2)
Die Weiterbildung kann, soweit das Recht der Europäischen Gemeinschaft nicht entgegensteht und die Weiterbildungsziele nicht gefährdet sind, ganz oder teilweise bei ermächtigten niedergelassenen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten durchgeführt werden. Die Ermächtigung der niedergelassenen Psychotherapeutin oder des niedergelassenen Psychotherapeuten enthält die Zulassung der psychotherapeutischen Praxis als Weiterbildungsstätte. Die Weiterbildung kann abweichend von § 34 Abs. 2 auch in einer Mindestdauer von zwei Jahren erfolgen.
(3)
Die Zulassung als Weiterbildungsstätte nach § 35 setzt voraus, dass
1.
Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass die weiterzubildende Psychotherapeutin oder der weiterzubildende Psychotherapeut die Möglichkeit hat, sich mit der Feststellung und Behandlung der typischen Krankheiten des Fachgebiets, Teilgebiets oder Schwerpunkts, worauf sich die Bezeichnung bezieht, vertraut zu machen,
2.
Personal und Ausstattung ausreichend vorhanden sind, die den Erfordernissen und Entwicklungen in den Fachrichtungen nach § 41 b Rechnung tragen und
3.
die Weiterbildung in der Regel angemessen vergütet wird.

Dies gilt sinngemäß für Institute und andere Einrichtungen.

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