(1)
Wahlrecht, Wählbarkeit und Mitgliedschaft in den Organen gehen verloren durch
1.
Wegfall der Mitgliedschaft in der Kammer,
2.
Aberkennung des Rechtes, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, durch strafgerichtliches Urteil,
3.
Aberkennung durch berufsgerichtliche Entscheidung,
4.
Ruhen der Bestallung oder der Approbation.
Wählbarkeit und Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung (§ 11 Abs. 1) verliert auch, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(2)
Das Wahlrecht und die Wählbarkeit leben in den Fällen des Absatzes 1 wieder auf, wenn die Voraussetzungen ihres Verlustes wegfallen.
(2a)
Die Kammern können durch Satzung bestimmen, ob beim Übergang einer Pflichtkammermitgliedschaft in eine freiwillige Kammermitgliedschaft nach § 2 Absatz 3 diese Veränderung zum Verlust der Mitgliedschaft in Organen, Ausschüssen oder in sonstigen durch Wahl bestimmten Gremien oder Ämtern führt.
(3)
Der Verlust der in Absatz 1 Nummern 1 bis 3 und Absatz 2a genannten Rechte wird vom Vorstand festgestellt.