Den sachlichen und persönlichen Aufwand für die Tätigkeit der Berufsgerichte haben die Kammern zu bestreiten (§ 23).Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 69 Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag§ 71 Verfahrenskosten →