Die im übrigen Geltungsbereich der Bundes-Tierärzteordnung erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 32 zu führen, gilt auch in Baden-Württemberg. Dasselbe gilt für die Ermächtigung und Zulassung zur Weiterbildung.
§ 47
HBKGAnerkennung durch andere Kammern
Weiterbildung der Tierärzte
Stand 1995-03-16