(1)
Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind sämtliche in Anlage 1 enthaltenen Elemente durch die Kammer zu berücksichtigen.
(2)
Darüber hinaus sind bei der Prüfung durch die Kammer die in Anlage 2 enthaltenen Elemente zu berücksichtigen, wenn sie für die Art und den Inhalt der neuen oder geänderten Vorschrift nach § 9a Absatz 1 relevant sind. Relevant sind die Elemente, wenn sie einen sachlichen Zusammenhang zum Regelungsgegenstand der Vorschrift aufweisen.
(3)
Wird die neue oder geänderte Vorschrift nach § 9a Absatz 1 mit anderen Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, kombiniert, berücksichtigt die Kammer bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der neuen oder geänderten Vorschrift die Wirkung der neuen oder geänderten Vorschrift und insbesondere, wie die neue oder ändernde Vorschrift kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist. Für diese Zwecke prüft die Kammer die Auswirkungen der neuen oder ändernden Vorschrift, wenn sie mit einer oder mehreren Anforderungen kombiniert wird, und insbesondere die in Anlage 3 enthaltenen Elemente.
(4)
Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften ist zusätzlich dafür zu sorgen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit spezifischer Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG eingehalten wird, einschließlich der in Anlage 4 enthaltenen Anforderungen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union stehen.
(5)
Das Ziel der Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus ist stets zu berücksichtigen.