Jurafuchs

§ 9

HBKG
Allgemeines
Satzungen
Stand 1995-03-16
(1)
Die Kammern erlassen Satzungen.
(2)
Zum Erlaß einer Satzung ist die Vertreterversammlung zuständig. Sie faßt die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder oder ihrer Ersatzpersonen; dies gilt bei Beschlüssen im Umlaufverfahren entsprechend.
(3)
Satzungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, der Ausfertigung sowie der öffentlichen Bekanntmachung. Sofern eine Fassung einer Satzung bei der Kammer angefordert wird, ist sie in der gewünschten Form zuzuleiten. Durch Satzungsrecht kann hierfür ein Kostenaufwand in Rechnung gestellt werden.
(4)
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt entweder
1.
im Bekanntmachungsorgan der betreffenden Kammer,
2.
elektronisch auf der Homepage der jeweiligen Kammer oder
3.
in beiden Formen.
(5)
Bei einer Bekanntmachung nach Absatz 4 Nummer 2 weist die Kammer im Bekanntmachungsorgan auf die Bekanntmachung unter Angabe der Internetadresse und des Genehmigungsvermerks hin. Auf der Homepage bekannt gemachte Satzungen und Beschlüsse müssen den Bereitstellungstag angeben, den Genehmigungsbescheid beinhalten und in der bekannt gemachten Fassung dauerhaft durch technische und organisatorische Maßnahmen gesichert werden. Satzungen sind zur Einsichtnahme während der Öffnungszeiten in der Geschäftsstelle der Kammer ab dem Tag der Bekanntmachung vier Wochen auszulegen.

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