(1)
Die Weiterbildung in den Fachgebieten und Teilgebieten wird unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Kammermitglieder in Einrichtungen der Hochschulen und der Universitätsklinika in zugelassenen Krankenhausabteilungen, in zugelassenen Instituten oder in anderen zugelassenen Einrichtungen (Weiterbildungsstätten) durchgeführt. Die Weiterbildungsordnung kann vorsehen, daß auch die Weiterbildung in Bereichen unter verantwortlicher Leitung entsprechend ermächtigter Kammermitglieder durchgeführt wird. Die ermächtigten Kammermitglieder sind verpflichtet, die Weiterbildung entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsordnung durchzuführen und über die Weiterbildung in jedem Einzelfall ein Zeugnis auszustellen.
(2)
Die Ermächtigung zur Weiterbildung kann nur Kammermitgliedern erteilt werden, die fachlich und persönlich geeignet sind und die die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Weiterbildung bieten. Die Ermächtigung zur Weiterbildung wird nach der personellen und sachlichen Ausstattung sowie nach dem Leistungsspektrum der Weiterbildungsstätte für die gesamte oder für Teile der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten erteilt. Eine Ermächtigung zur Weiterbildung kann dem Kammermitglied nur für das Fachgebiet oder das Teilgebiet erteilt werden, dessen Bezeichnung es selbst führt. Mitglieder der Landesärztekammer, die eine Facharztqualifikation für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie besitzen, dürfen auch zur Weiterbildung von Mitgliedern der Landeszahnärztekammer für die Weiterbildung zur Fachzahnärztin oder zum Fachzahnarzt für Oralchirurgie ermächtigt werden. Die Ermächtigung zur Weiterbildung kann mehreren Kammermitgliedern gemeinsam erteilt werden.
(3)
Mit der Beendigung der Tätigkeit eines ermächtigten Kammermitglieds an der Weiterbildungsstätte erlischt seine Ermächtigung zur Weiterbildung.
(4)
Über die Ermächtigung des Kammermitglieds sowie die Zulassung der Weiterbildungsstätte entscheidet die Kammer. Ermächtigung und Zulassung bedürfen eines Antrags. Ermächtigung und Zulassung sind zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn ihre rechtlichen Voraussetzungen nicht vorlagen oder nachträglich weggefallen sind. Ermächtigung und Zulassung können befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden. Weitere Nebenbestimmungen sind zulässig. Das Verfahren zur Ermächtigung und Zulassung des Kammermitglieds zur Weiterbildung für den tierärztlichen Bereich kann auch über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden. Die §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
(5)
Die Kammer führt ein Verzeichnis der ermächtigten Kammermitglieder, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang sie zur Weiterbildung ermächtigt sind. Dieses Verzeichnis sowie die zugelassenen Weiterbildungsstätten sind bekanntzumachen.