Jurafuchs

§ 30

HBKG
Besondere Berufspflichten
Berufspflichten
Stand 1995-03-16
(1)
Kammermitglieder, die ihren Beruf ausüben, haben die Pflicht, sich beruflich fortzubilden und sich dabei auch über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten.
(2)
Die Kammermitglieder nach § 2 Abs. 1 sind verpflichtet, an Maßnahmen ihrer Kammer oder eines von der Kammer beauftragten Dritten mitzuwirken, die der Sicherung und Kontrolle der Qualität der beruflichen Leistungen dienen.
(3)
Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten haben über die in Ausübung ihres Berufes gemachten Feststellungen und die getroffenen Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen. Sie haben, sofern sie an der ambulanten medizinischen, zahnmedizinischen, tiermedizinischen oder psychotherapeutischen Versorgung mitwirken, grundsätzlich am Notfalldienst teilzunehmen und sich hierin fortzubilden, auch wenn sie eine Bezeichnung nach dem 6. Abschnitt führen.
(4)
Die Mitglieder der Landesärztekammer und der Landeszahnärztekammer müssen sich vor der Durchführung klinischer Versuche am Menschen, vor der Forschung mit vitalen menschlichen Gameten und lebendem embryonalem Gewebe, vor der epidemiologischen Forschung mit personenbezogenen Daten sowie vor Maßnahmen nach den §§ 8 und 9 TFG durch eine Ethikkommission gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 beraten lassen. Die Beratungspflicht entfällt, wenn ein Votum einer Ethikkommission nach dem Arzneimittelgesetz oder dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz vorliegt.
(5)
Eine Organentnahme bei einem Lebenden darf ärztlich erst durchgeführt werden, nachdem eine Kommission gemäß § 5 a oder dem Recht eines anderen Bundeslandes ihr Gutachten erstattet hat.

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