(1)
Die Vertreter der Universitäten in der Vertreterversammlung der Landesärztekammer und ihre Ersatzpersonen (§ 11 Abs. 2) werden von der Universität für die Dauer der Wahlperiode der Vertreterversammlung bestimmt; sie müssen Ärzte und Kammermitglieder sein und einer medizinischen Fakultät oder einem medizinischen Fachbereich angehören.
(2)
Die Vertreter der Universitäten in der Vertreterversammlung der Landeszahnärztekammer sind die Geschäftsführenden Direktorinnen oder Direktoren der Universitätskliniken für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde.
(3)
Die Vertreter der Universitäten in der Vertreterversammlung der Landesapothekerkammer sind die Direktorinnen und Direktoren der Pharmazeutischen Institute oder Fachbereiche an den Universitäten oder von der Universität für die Dauer der Wahlperiode der Vertreterversammlung bestimmte Ersatzpersonen, die Apotheker und Kammermitglieder sind und einem Pharmazeutischen Institut oder Fachbereich angehören.
(4)
Der Vertreter der Universitäten und Hochschulen in der Vertreterversammlung der Landespsychotherapeutenkammer und dessen Stellvertreter werden auf Vorschlag der Universitäten und Hochschulen vom Wissenschaftsministerium benannt; sie müssen Psychotherapeuten und Kammermitglieder sein und dem Lehrstuhl für klinische Psychologie oder Psychotherapie angehören.
(5)
Die Mitgliedschaft der Vertreter der Universitäten und Hochschulen in der Vertreterversammlung endet mit Wegfall der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4.