Jurafuchs

§ 38

HBKG
Weiterbildungsordnung
Allgemeines
Stand 1995-03-16
(1)
Die Kammer erläßt eine Weiterbildungsordnung als Satzung.
(2)
In der Weiterbildungsordnung sind nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union, vor allem der Artikel 4 bis 4f, 10 bis 14, 21 bis 23, 25 bis 30, 35, 50 bis 52 sowie 55a der Richtlinie 2005/36/EG, insbesondere zu regeln:
1.
die Bestimmung und die Aufhebung von Bezeichnungen nach § 32 Abs. 2,
2.
der Inhalt und Umfang der Fachgebiete, der Teilgebiete und anderen Bereiche (Zusatzbezeichnungen), auf die sich die Bezeichnungen nach § 32 Abs. 1 beziehen,
3.
der Inhalt und die Mindestdauer der Weiterbildung nach § 34, insbesondere Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte, die Bezeichnung der einzelnen Teilgebiete, bei denen die Weiterbildung ganz oder teilweise in dem Fachgebiet durchgeführt werden kann, dem die Teilgebiete zugehören und der einzelnen Fachgebiete und Teilgebiete, in denen kein Wechsel erforderlich ist, sowie Dauer und besondere Anforderungen der verlängerten Weiterbildung nach § 36 Abs. 3,
4.
die Voraussetzungen für die Ermächtigung von Kammermitgliedern zur Weiterbildung und für die Zulassung von Weiterbildungsstätten nach § 35 sowie deren Rücknahme und Widerruf,
5.
die Anforderungen, die an das Zeugnis nach § 35 Absatz 1 Satz 3 zu stellen sind,
6.
das Anerkennungsverfahren nach den §§ 36 bis § 36d sowie 36f.
(3)
Unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 können in der Weiterbildungsordnung weitere Befähigungen in der Form des Erwerbs
1.
zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten im jeweiligen Fachgebiet (zusätzliche Weiterbildung im Fachgebiet) oder
2.
von Fachkunde in ärztlichen, psychotherapeutischen, zahnärztlichen, tierärztlichen oder pharmazeutischen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die ihrer Eigenart nach besondere Kenntnisse und Erfahrungen voraussetzen,

vorgesehen werden. Die zu regelnden Anforderungen an den Erwerb dieser Befähigungen können sich dabei nach den Anforderungen richten, die in diesem Abschnitt an die Weiterbildung in den Fachgebieten und Teilgebieten gestellt werden. Den Erwerb dieser Befähigungen bestätigt die Kammer durch eine Bescheinigung.

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