Über den Antrag entscheidet das Landesberufsgericht, auch wenn das Bezirksberufsgericht die angefochtene Entscheidung getroffen hat. In diesem Fall hat das Bezirksberufsgericht den bei ihm eingereichten Antrag mit seiner Äußerung dem Landesberufsgericht vorzulegen.
§ 69
HBKGEntscheidung über den Wiederaufnahmeantrag
Wiederaufnahme des Verfahrens
Stand 1995-03-16