(1)
Eintragungen in den über das Kammermitglied geführten Akten über eine Warnung sind nach fünf, über einen Verweis, eine Geldbuße oder über die Aberkennung der Befähigung zu ehrenamtlicher Tätigkeit in der Kammer nach acht Jahren zu tilgen. Die über diese berufsgerichtlichen Maßnahmen entstandenen Vorgänge sind aus den über das Kammermitglied geführten Akten zu entfernen und zu vernichten. Nach Ablauf der Frist dürfen diese Maßnahmen bei weiteren berufsgerichtlichen Maßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden.
(2)
Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die berufsgerichtliche Maßnahme unanfechtbar geworden ist.
(3)
Die Frist endet nicht, solange gegen das Kammermitglied ein Strafverfahren oder ein berufsgerichtliches Verfahren schwebt, eine andere berufsgerichtliche Maßnahme berücksichtigt werden darf oder ein auf Geldbuße lautendes berufsgerichtliches Urteil noch nicht vollstreckt ist.
(4)
Nach Ablauf der Frist gilt das Kammermitglied als von berufsgerichtlichen Maßnahmen nicht betroffen.
(5)
Eintragungen über strafgerichtliche Verurteilungen oder über andere Entscheidungen in Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder der Verletzung von Berufspflichten, die nicht zu einer berufsgerichtlichen Maßnahme geführt haben, sind nach fünf Jahren zu tilgen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Kammer über die Verurteilung oder Entscheidung unterrichtet worden ist.