Apothekenbesitzer, die als Inhaber einer Firma ins Handelsregister eingetragen sind, werden zu den Kosten einer Handelskammer öffentlichen Rechts neben dem Grundbeitrag nur mit einem Viertel der Umlage veranlagt, die rechnungsmäßig auf sei entfällt.
§ 76
HBKGHandelskammerumlage der Apotheker
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
Stand 1995-03-16