(1)
Durch den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Vollstreckung der Entscheidung nicht gehemmt.
(2)
Das Landesberufsgericht kann jedoch einen Aufschub sowie eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen, auch wenn die Strafe vom Bezirksberufsgericht ausgesprochen worden ist.