(1)
Während eines Strafverfahrens darf kein berufsgerichtliches Verfahren wegen derselben Tatsachen eingeleitet werden. Zum Strafverfahren sowie zum berufsgerichtlichen Verfahren gehört auch das vorausgehende Ermittlungsverfahren.
(2)
Wird ein Strafverfahren im Laufe eines berufsgerichtlichen Verfahrens wegen derselben Tatsachen eingeleitet, so muß das berufsgerichtliche Verfahren bis zur Beendigung des Strafverfahrens ausgesetzt werden.
(3)
Hat das Strafverfahren mit Freisprechung oder Einstellung des Verfahrens wegen fehlenden Tatbestandes oder Beweises geendet, so ist auch für das berufsgerichtliche Verfahren entschieden, daß eine Straftat nicht vorliegt. Wenn die Handlungen, wegen derer das Strafverfahren eingeleitet war, trotzdem als berufsrechtswidrig anzusehen sind, so hat sich der Beschuldigte noch im berufsgerichtlichen Verfahren zu verantworten.
(4)
In den Fällen der Absätze 1 und 2 ruht die Verfolgungsverjährung berufsrechtswidriger Handlungen.
(5)
Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil im ersten Rechtszug ergangen, so läuft die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.