Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, eines EWR-Staates oder eines Vertragsstaates dürfen ohne vorheriges Anerkennungsverfahren diejenige Weiterbildungsbezeichnung führen, die aufgrund einer entsprechenden Weiterbildung in Baden-Württemberg erworben wird, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne von Artikel 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG.
§ 36d
HBKGAnerkennungsverfahren bei Dienstleistern aus einem Mitgliedstaat, einem EWR-Staat oder einem Vertragsstaat
Allgemeines
Stand 1995-03-16