Jurafuchs

§ 66

HBKG
Voraussetzungen für die Wiederaufnahme
Wiederaufnahme des Verfahrens
Stand 1995-03-16
(1)
Der Verurteilte oder der Vorstand der Kammer kann die Wiederaufnahme eines durch endgültige Entscheidung (§ 61 Abs. 2) abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten in entsprechender Anwendung des § 359 der Strafprozessordnung in der jeweils geltenden Fassung beantragen.
(2)
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Strafe bereits vollstreckt oder der Verurteilte gestorben ist. Im Falle des Todes sind der Ehegatte, der Lebenspartner, die Verwandten auf- und absteigender Linie und die Geschwister des Verstorbenen antragsberechtigt.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →