(1)
Der Vorsitzende eines Berufsgerichts kann Zeugen und Sachverständige nichteidlich oder eidlich vernehmen. Bei Nichterscheinen oder Verweigerung des Zeugnisses oder Gutachtens sind die Bestimmungen der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(2)
Im übrigen gelten für die Zulässigkeit der Vernehmung und Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen, das Recht der Verweigerung des Zeugnisses, Gutachtens oder Eides und die Art der Beeidigung die Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechend.