Jurafuchs

§ 19

HBKG
Vorstand
Aufbau der Kammern
Stand 1995-03-16
(1)
Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden (Präsidentin oder Präsident), einer oder mehreren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern und weiteren Mitgliedern. Bestehen Bezirkskammern, so gehören dem Vorstand auch die Vorsitzenden des Vorstands dieser Kammern an.
(2)
Der Vorstand bereitet die Sitzungen der Vertreterversammlung vor und führt die dort gefassten Beschlüsse aus. Er erledigt die ihm durch Satzung zugewiesenen Aufgaben sowie die laufenden Geschäfte der Kammer, soweit sie nicht durch Satzung der Geschäftsführung übertragen sind. Im Einzelfall kann der Vorstand die Erledigung einer Aufgabe auch einem Ausschuss übertragen.
(3)
Der Vorsitzende leitet die Sitzungen der Vertreterversammlung. Die Kammer kann durch Satzung bestimmen, dass statt des Vorstandsvorsitzenden ein Mitglied der Vertreterversammlung zum Versammlungsleiter gewählt wird.
(4)
Der Vorsitzende vertritt die Kammer nach außen.

Meine Notizen

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