Jurafuchs

§ 55

HBKG
Inhalt. Ergänzende Vorschriften
Allgemeines
Stand 1995-03-16
(1)
Die Mitglieder der einzelnen Kammern haben sich wegen berufsrechtswidriger Handlungen in einem Berufsgerichtsverfahren zu verantworten. Endet die Kammerzugehörigkeit nach Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens, kann das Verfahren fortgesetzt werden, sofern die Berechtigung zur Ausübung des Berufs weiter besteht. Dies gilt auch für Dienstleister nach § 2 a Abs. 1.
(2)
Berufsrechtswidrig sind Handlungen, welche gegen die Pflichten verstoßen, die einem Mitglied der einzelnen Kammer zur Wahrung des Ansehens seines Berufs obliegen. Politische, religiöse und wissenschaftliche Ansichten und Handlungen oder die Stellungnahme zu wirtschaftlichen Berufsangelegenheiten können niemals den Gegenstand eines Berufsgerichtsverfahrens darstellen.
(3)
Die zur Durchführung des Berufsgerichtsverfahrens notwendigen Ausführungsvorschriften erlassen das Sozialministerium und Ministerium Ländlicher Raum im Benehmen mit dem Justizministerium.

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