(1)Die Verfahrenskosten werden durch die Geschäftsstelle des Berufsgerichts erster Instanz festgesetzt.(2)Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung zulässig, über die das Berufsgericht erster Instanz endgültig entscheidet.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 71 Verfahrenskosten§ 73 Bare Auslagen im Vermittlungsverfahren →