(1)
Die Kammern nach § 1 Nr. 1 und 2 können durch Satzung rechtlich unselbstständige Untergliederungen (Bezirkskammern, Kreisvereinigungen) bilden. Für die Zugehörigkeit zu den Untergliederungen gilt § 2 entsprechend.
(2)
Jede Bezirkskammer muß eine Vertreterversammlung und einen Vorstand haben. Sie kann einen Haushaltsausschuss sowie weitere Ausschüsse einsetzen. Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden von den Kammermitgliedern gewählt, die den Bezirkskammern angehören. § 11 Abs. 1, §§ 13, 14, 16 und 17 Abs. 3 bis 5 sowie §§ 18 bis 20 gelten entsprechend. Durch Satzung kann geregelt werden, daß zu den Mitgliedern der Vertreterversammlung Vertreter der Universitäten des Landes als weitere Vertreter hinzutreten; § 11 Abs. 2 und § 15 gelten entsprechend.
(3)
Die Kammern nach § 1 Nr. 1 und 2 können durch Satzung die Wahrnehmung von Aufgaben auf Bezirkskammern übertragen.
(4)
Die Kammer nach § 1 Nummer 5 kann durch Satzung unselbstständige Kreisvereinigungen auf regionaler Ebene bilden. Kammermitglieder, die im jeweiligen Stadt- oder Landkreis ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, im Stadt- oder Landkreis ihren Wohnsitz haben, können der Kreisvereinigung freiwillig beitreten. Das Nähere bestimmt die Kammersatzung.