(1)
Die Kammern unterstehen der staatlichen Aufsicht.
(2)
Die Aufsicht über die Landesärztekammer, Landeszahnärztekammer, Landesapothekerkammer sowie die Landespsychotherapeutenkammer wird vom Sozialministerium, die Aufsicht über die Landestierärztekammer vom Ministerium Ländlicher Raum, in Vermittlungs- und Berufsgerichtsangelegenheiten vom zuständigen Ministerium im Benehmen mit dem Justizministerium geführt.
(3)
Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist die Aufsicht darauf beschränkt, die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund seiner Bestimmungen erlassenen Vorschriften zu überwachen. Die Aufsichtsbehörde kann zu den Sitzungen der Vertreterversammlungen Vertreter abordnen, denen auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen ist.
(4)
Die Vorschriften über die Gemeindeaufsicht gelten sinngemäß.