Jurafuchs

§ 36

HBKG
Anerkennungsverfahren bei inländischen Weiterbildungen
Allgemeines
Stand 1995-03-16
(1)
Über die Anerkennung zum Führen einer Bezeichnung nach § 33 entscheidet auf Antrag die Kammer nach Prüfung der vorgelegten Zeugnisse über den Inhalt, den Umfang und das Ergebnis der durchlaufenen Weiterbildung und der erworbenen Kenntnisse in einem Fachgespräch durch einen Ausschuß. Bei der Anerkennung zur Führung einer Zusatzbezeichnung kann auf das Fachgespräch verzichtet werden.
(2)
Hierzu werden bei der Kammer ein oder mehrere Ausschüsse gebildet. Jedem Ausschuß gehören mindestens drei von der Kammer zu bestimmende Mitglieder an. Ein weiteres Mitglied kann die Aufsichtsbehörde entsenden; der Ausschuß ist auch ohne dieses Mitglied beschlußfähig.
(3)
Kann die Anerkennung nicht erteilt werden, so kann der Ausschuß vor Wiederholung des Verfahrens nach Absatz 1 die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern und besondere Anforderungen an die Weiterbildung stellen.
(4)
Wer in einem von § 34 und § 35 abweichenden gleichwertigen Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung, wenn er einen gleichwertigen Weiterbildungsstand nach Absatz 1 nachweist. Eine nicht abgeschlossene oder eine abgeschlossene, aber nicht gleichwertige Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen werden; über die Anrechnung entscheidet die Kammer nach Anhören des Ausschusses.

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