(1)
Die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer, die Landestierärztekammer, die Landesapothekerkammer und die Landespsychotherapeutenkammer haben die zuständigen Stellen aller anderen Mitgliedstaaten und die übrigen zuständigen Stellen in Deutschland zu unterrichten, wenn eine Anerkennung zum Führen einer Bezeichnung widerrufen oder zurückgenommen wurde. Die Übermittlung der erforderlichen Daten über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) erfolgt nach Artikel 56a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Warnmeldung hat spätestens drei Tage, nachdem eine vollziehbare Entscheidung der Kammer oder eines Gerichts über den Widerruf oder die Rücknahme einer Anerkennung vorliegt, zu erfolgen. Die Kammer hat dabei zu prüfen, ob die entsprechende Vorwarnung nicht bereits von einer anderen Behörde in das IMI eingetragen wurde.
(2)
Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Vorwarnung ist die Kammer verpflichtet, die hiervon betroffene Person schriftlich von der Entscheidung zu unterrichten und darauf hinzuweisen,
1.
welchen Rechtsbehelf sie gegen die Vorwarnung einlegen kann,
2.
dass sie die Berichtigung der Vorwarnung verlangen kann und
3.
dass ihr im Falle einer unrichtigen Vorwarnung ein Schadensersatzanspruch zusteht.
Die Kammer unterrichtet die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten darüber, wenn eine betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen die Vorwarnung eingelegt hat.
(3)
Eine Warnung über das IMI hat auch dann zu erfolgen, wenn die Anerkennung einer Weiterbildung beantragt wurde, jedoch später gerichtlich festgestellt wurde, dass bei der Antragstellung gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet wurden.
(4)
Daten bezüglich Warnungen dürfen nur so lange im IMI bleiben, wie sie gültig sind. Warnungen sind binnen drei Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Ungültigkeit eintritt, zu löschen.
(5)
Das Verfahren richtet sich nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG, der dazu ergangenen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25. Juni 2015, S. 27) sowie gegebenenfalls weiteren Durchführungsrechtsakten.