Jurafuchs

§ 23

HBKG
Deckung des Aufwands
Allgemeines
Stand 1995-03-16
(1)
Die Kammern haben die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen durch Beiträge der Kammermitglieder (Umlage) zu beschaffen, soweit sonstige Einnahmen nicht zur Verfügung stehen. Die Umlage wird nach Maßgabe der Beitragsordnung erhoben; aus sozialen Gründen sollen in der Beitragsordnung für bestimmte Personen oder Gruppen von Kammermitgliedern Beitragsermäßigungen festgelegt werden.
(2)
Für Leistungen, die die Kammer auf Veranlassung oder im Interesse einzelner Mitglieder erbringt, können Gebühren und Auslagen erhoben werden. Für die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5, 9, 11 bis 13 sowie Satz 3, § 4 Abs. 3 und 6 sowie § 5 können von Mitgliedern und Dritten Gebühren und Auslagen sowie Entgelte erhoben werden. Im Übrigen gilt das Landesgebührengesetz und das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz. Das Nähere regelt die Kammer in ihrer Gebührenordnung.
(3)
Für das berufsgerichtliche Verfahren können Gebühren und Auslagen erhoben werden. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr und der Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten ein angemessenes Verhältnis besteht. Das Nähere regelt die Gebührenordnung.
(4)
Für das Vermittlungsverfahren werden keine Gebühren erhoben.

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