(1)
Eine Bezeichnung nach § 32 darf führen, wer eine Anerkennung erhalten hat. Die Anerkennung erhält das Kammermitglied, das die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Die Anerkennung kann nach näherer Maßgabe der Weiterbildungsordnung widerrufen werden, wenn die für den Erwerb der Bezeichnung erforderlichen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr vorhanden sind.
(2)
Teilgebietsbezeichnungen nach Maßgabe dieses Abschnitts dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Fachgebiets geführt werden, dem die Teilgebiete zugehören.