Jurafuchs

§ 43

HBKG
Inhalt und Durchführung der Weiterbildung
Weiterbildung der Zahnärzte
Stand 1995-03-16
(1)
Die Weiterbildung nach § 34 umfaßt für Zahnärztinnen und Zahnärzte in den jeweiligen Fachgebieten insbesondere die Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie notwendige Maßnahmen der Rehabilitation.
(2)
Die Weiterbildung kann, soweit das Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegensteht und die Weiterbildungsziele nicht gefährdet sind, ganz oder teilweise bei ermächtigten niedergelassenen Zahnärztinnen und Zahnärzten durchgeführt werden. Die Ermächtigung der niedergelassenen Zahnärztin oder des Zahnarztes enthält die Zulassung der Zahnarztpraxis als Weiterbildungsstätte.
(3)
Die Zulassung einer Klinik oder Krankenhausabteilung als Weiterbildungsstätte setzt voraus, daß
1.
Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, daß die weiterzubildende Zahnärztin oder der weiterzubildende Zahnarzt die Möglichkeit hat, sich mit der Feststellung und Behandlung der für das Fachgebiet, das Teilgebiet oder den anderen Bereich (Zusatzbezeichnung) typischen Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten vertraut zu machen,
2.
Personal und Ausstattung entsprechend der Leistungsstufe des Krankenhauses in ausreichendem Umfang vorhanden sind,
3.
die Weiterbildung in der Regel angemessen vergütet wird.

Dies gilt sinngemäß für Institute und andere Einrichtungen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →