Jurafuchs

§ 2a

HBKG
Dienstleister aus einem Mitgliedstaat, einem EWR-Staat oder einem Vertragsstaat
Vertretung durch Kammern
Stand 1995-03-16
(1)
Berufsangehörige, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (Vertragsstaat), im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich ausüben, ohne hier eine berufliche Niederlassung zu haben, gehören abweichend von § 2 Absatz 1 den Kammern nicht an, solange sie in einem der genannten Staaten beruflich niedergelassen sind.
(2)
Die zuständige Behörde übermittelt der jeweils zuständigen Kammer unverzüglich Kopien der Meldung des Dienstleisters sowie die bei der Meldung vorgelegten Dokumente nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22, zuletzt ber. ABl. L 305 vom 24. Oktober 2014, S. 115), die zuletzt durch Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 132) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Für die Zeit der Dienstleistungserbringung werden die Dienstleister bei der jeweils zuständigen Kammer vorübergehend eingetragen.
(3)
Die Dienstleister haben bei Erbringung ihrer Dienstleistung die gleichen Rechte und Pflichten zur Ausübung des Berufs wie die Berufsangehörigen nach § 2 Abs. 1, insbesondere die Pflichten zur gewissenhaften Berufsausübung und zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Sie unterliegen den berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln einschließlich der Berufsgerichtsbarkeit nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG.

(4)

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