Jurafuchs

§ 9e

HBKG
Objektivität und Unabhängigkeit der Verhältnismäßigkeitsprüfung
Satzungen
Stand 1995-03-16
Nach dem Erlass einer Vorschrift nach § 9a Absatz 1 leitet die Kammer der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich die Unterlagen zu, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben aus §§ 9a, 9b und 9d ergibt. Die Rechtsaufsichtsbehörde prüft, ob die Kammer die Vorgaben aus §§ 9a, 9b und 9d eingehalten hat. Die Prüfung erfolgt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens der Vorschrift.

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