(1)Beitragspflichtig sind die Mitglieder der einzelnen Kammern.(2)Die Beitragspflicht beginnt nach Ablauf des Monats, in dem ihre Voraussetzungen entstehen und endet mit Ablauf des Monats, in dem ihre Voraussetzungen wegfallen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 25 Rechnungsabschluss§ 27 Auskunfts- und Nachweispflicht →