(1)
Die in den Organen, Ausschüssen, Kommissionen und Arbeitskreisen der Kammer tätigen Kammermitglieder sind zur Verschwiegenheit über Tatsachen verpflichtet, die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt geworden sind. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt bestehen. Satz 1 gilt entsprechend für Kammermitglieder, die in den Untergliederungen der Kammer tätig sind.
(2)
Wegen Zuwiderhandlungen gegen Absatz 1 haben sich die Mitglieder der Organe , Ausschüsse, Kommissionen und Arbeitskreise der Kammern im berufsgerichtlichen Verfahren zu verantworten.